ALLGEIMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


I. Geltung der Bedingungen:

1. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unter-

nehmern, juristischen Personen des öffentlichen

Rechts oder öffentlich-rechtlichem

Sondervermögen.

2. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Daneben

gelten nur die gesetzlichen Regelungen, soweit

nicht entgegenstehende oder abweichende

Einkaufsbedingungen von uns ausdrücklich in

Textform bestätigt wurden. Diese Bedingungen

gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen-

stehender Einkaufsbedingungen unsere Leistungen

vorbehaltlos erbringen.

3. Diese Bedingungen gelten für den gesamten

Geschäftsverkehr mit dem Kunden, auch wenn sie

bei späteren Verträgen nicht erwähnt sind.

II. Preise und Zahlungsbedingungen:

1. Soweit keine ausdrücklichen Preisvereinbarungen

getroffen wurden, liegen unseren Lieferungen die

am Tage des Versands oder der Abholung gültigen

Preise zugrunde.

2. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten unsere

Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackungs- und

Versandkosten (vgl. III.3). Diese werden gesondert

in Rechnung gestellt. Zu den Preisen kommt die

Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe

hinzu.

3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere

Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach

Rechnungsdatum zu bezahlen. Bei Zahlungen inner-

halb von 14 Tagen werden Skontoabzüge in Höhe

von 2% anerkannt. Der Kunde kommt in

Zahlungsverzug, wenn der Kaufpreis nicht innerhalb

von 30 Tagen nach Lieferung bezahlt wird.

4. Scheckhergaben gelten erst nach Einlösung als

Zahlung.

5. Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit

anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig

festgestellten Gegenansprüchen möglich. Ein

Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden dann zu,

wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

III. Lieferzeit, Versand, Lieferverzögerungen,

Teillieferungen:

1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem

Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder

der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

2. Der Versand erfolgt auf der Basis des jeweiligen

Frachtguttarifs. Die Kosten einer beschleunigten

Versendung auf Wunsch des Kunden hat dieser zu

tragen. Erfolgt die Auslieferung mit unseren eige-

nen Fahrzeugen, wird eine Lieferpauschale gemäß

unserer jeweils gültigen Preisliste in Rechnung

gestellt.

3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige

und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertrags-

pflichten durch den Kunden voraus.

4. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund

höherer Gewalt haben wir nicht zu vertreten. Sie

berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der

Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist

hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht

erfüllten Teils vom Auftrag ganz oder teilweise

zurückzutreten.

5. Den Fällen höherer Gewalt gleichgestellt sind

nachträglich eintretende Materialbeschaffungs-

schwierigkeiten, nicht rechtzeitige oder richtige

Selbstbelieferung, Betriebsstörungen, Streik,

Aussperrung, währungs- oder handelspolitische

oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, usw., bei

uns oder unseren Unterlieferern. Dies gilt nicht,

wenn wir das Beschaffungsrisiko übernommen

haben oder die Umstände auf einem Übernahme-

oder Vorsorgeverschulden von uns, unseren gesetz-

lichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen

beruhen.

6. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nur

im oben genannten Umfang von uns zu vertreten,

wenn sie während eines bereits vorliegenden

Verzugs entstehen.

7. Von uns sind Beginn und Ende derartiger

Hindernisse dem Kunden baldmöglichst mitzutei-

len. Im Falle des Rücktritts nach Ziff. 5 sind wir ver-

pflichtet, bereits erbrachte Zahlungen hinsichtlich

des vom Rücktritt erfassten Vertragsbestandteils

unverzüglich zurückzugewähren.

8. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen

berechtigt, soweit sich daraus keine Nachteile für

den Gebrauch ergeben.

IV. Gefahrübergang:

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der

Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch

dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder von uns

noch andere Leistungen übernommen wurden.

2. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen,

die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr

vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden

über.

3. Auf Wunsch des Kunden wird die Lieferung ab

Gefahrübergang auf seine Kosten im von ihm

gewünschten Umfang versichert.

V. Eigentumsvorbehalt:

1. Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt.

2. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen

Zahlung des Kaufpreises, sowie bis zur Zahlung aller

sonstigen Lieferungen innerhalb der Geschäfts-

beziehungen mit dem Kunden unser Eigentum

VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN der Firma Erwin Früh GmbH Stand 05/2018

Erwin Früh GmbH, Vorstadtstr. 61-67, 73614 Schorndorf

(erweiterter Eigentumsvorbehalt). Das gilt

auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeich-

nete Forderungen geleistet werden.

3. Für die Dauer des erweiterten

Eigentumsvorbehalts wird unser

Rücktrittsrecht nach § 449 Abs. 2 BGB durch

die Erfüllung für einzelne Lieferungen auch

hinsichtlich dieser Lieferungen nicht einge-

schränkt.

4. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware an

Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu

übereignen. Eine Veräußerung ist nur im

Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs zuläs-

sig, soweit etwas anderes nicht ausdrücklich

vereinbart wurde.

5. Wird die von uns gelieferte Ware weitergelei-

tet, tritt der Kunde bereits jetzt die daraus

resultierenden Forderungen mit allen

Nebenrechten an uns ab, unabhängig davon,

ob die Weiterleitung ohne oder mit Nachbe-

und -verarbeitung, allein oder zusammen mit

anderen Gegenständen erfolgt.

Die Abtretung erfolgt jeweils in Höhe des

Anteils, den die von uns gelieferte Ware an der

Gesamtforderung hat. Der Kunde ist zur

Einziehung der Forderung bis auf Widerruf

berechtigt.

6. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht,

erfolgt eine Be- und Verarbeitung des

Liefergegenstands sowie eine Verbindung mit

anderen Gegenständen für uns, ohne uns zu

verpflichten und ohne dass das Eigentum von

uns hierdurch untergeht. Verarbeitet oder ver-

bindet der Kunde den Liefergegenstand mit

anderen Waren, so steht uns an der neuen

Sache Eigentum zu, im Verhältnis des Wertes

aller zu verarbeitenden bzw. zu verbindenden

Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw.

Verbindung. Die aus der Verbindung entste-

hende neue Sache gilt insoweit als

Vorbehaltsware im Sinne dieser Regelungen.

7. Alle Ansprüche, die der Kunde aus den dem

Eigentumsvorbehalt unterliegenden

Gegenständen gegen Dritte erlangt, tritt er

hiermit sicherungshalber an uns ab. Von einer

Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung

des Eigentumsvorbehalts durch Dritte hat uns

der Kunde unverzüglich zu unterrichten.

8. Übersteigt der Wert der bestehenden

Sicherheit

die gesicherten Forderungen um insgesamt

mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des

Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freige-

ben.

9. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu

besitzen, erlischt, wenn er seine vertraglichen

Verpflichtungen nicht erfüllt.

VI. Wegfall der Kreditwürdigkeit, Zahlungsverzug,

Vertragsbeendigung:

1. Unsere sämtliche Forderungen werden sofort

fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht

eingehalten oder Umstände bekannt werden,

die nach unserem pflichtgemäßem Ermessen

geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden

zu mindern. Wir sind dann berechtigt, noch

ausstehenden Lieferungen nur gegen

Vorauszahlung auszuführen oder

Sicherheitsleistung zu verlangen.

2. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir ohne

weiteren Nachweis berechtigt, Zinsen in Höhe

der jeweiligen Banksätze für Überziehungskre-

dite zu berechnen, mindestens aber in Höhe

von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Die Geltendmachung eines weiteren

Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen in

Verzug, können wir die Weiterveräußerung der

gelieferten Ware untersagen und deren

Rückgabe oder die Rückgabe des mittelbaren

Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des

Kunden verlangen.

Für diesen Fall werden wir vom Kunden bereits

jetzt unwiderruflich ermächtigt, seinen Betrieb

zu

betreten, alle gelieferten Waren zurückzuneh-

men und sie nach vorheriger Androhung durch

freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf den

offenen Nichterfüllungsschaden abzüglich ent-

stehender Kosten bestmöglich zu verwerten.

4. Außerdem sind wir berechtigt, eine erteilte

Einziehungsermächtigung für die auf Grund

des verlängerten Eigentumsvorbehalts uns

zustehenden Forderungen zu widerrufen (oben

VI.5).

In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, seine

Abnehmer sofort von der Abtretung der

Forderung an uns zu unterrichten und uns die

zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und

Unterlagen zu geben.

5. Werden die Vertragsbeziehungen wegen

Zahlungsverzugs oder sonstigen vom Kunden

zu vertretenden Gründen beendet, sind wir

berechtigt, ohne weiteren Nachweis 15% der

Auftragssumme als pauschalierten

Schadensersatz zu verlangen.

Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt

vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis

vorbehalten, dass gar kein oder ein wesentlich

geringerer Schaden entstanden ist.

VII. Gewährleistung:

1. Mängelansprüche verjähren, beginnend ab

Ablieferung der Sache, innerhalb von 12

Monaten. Dies gilt nicht, soweit in den §§ 438 I

Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 479 I

(Rückgriffsanspruch) und 634 a (Baumängel)

BGB längere Verjährungsfristen vorgeschrieben

sind.

2. Ist der Kunde Kaufmann, sind Mängel gemäß

§ 377 HGB unverzüglich zu rügen. Erfolgt die

Rüge nicht rechtzeitig, bestehen keine

Gewährleistungsansprüche.

3. Unternehmer die Nichtkaufleute sind, haben

offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen

nach Zugang der Ware zu rügen. Bei Mängeln,

die zum Zeitpunkt der Ablieferung nicht offen-

kundig sind, beginnt die Frist mit der

Entdeckung des Mangels. Erfolgt die Rüge nicht

rechtzeitig, bestehen keine

Gewährleistungsansprüche. Der Kunde hat die

Beweislast, dass die Mängelrüge rechtzeitig

nach Entdeckung des Mangels erhoben wurde.

4. Alle diejenigen Teile oder Leistungen werden

nach Wahl des Kunden unentgeltlich nachge-

bessert, neu geliefert oder neu erbracht

(Nacherfüllung), die innerhalb der

Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die

Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen,

dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des

Gefahrübergangs vorlag.

5. Die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung

ist nicht bindend, wenn deren Kosten 25 % der

anderen Art der Nacherfüllung übersteigt und

die andere Art der Nacherfüllung dem Kunden

unter Beachtung des Wertes der Sache im

mangelfreien Zustand und der Bedeutung des

Mangels ohne erhebliche Nachteile zumutbar

ist.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie von

uns verweigert oder ist sie uns unzumutbar,

kann der Kunde - ungeachtet der Schadens-

ersatzansprüche nach VIII - vom Vertrag

zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7. Bei der Erhebung von Mängelrügen darf der

Kunde Zahlungen in einem Umfang zurück-

halten, die in angemessenem Verhältnis zu den

aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde

kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine

Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren

Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

Erfolgte die Mängelrüge zu unrecht, sind wir

berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen

vom Kunden ersetzt zu verlangen.

8. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der

Kunde nicht verlangen.

9. Keine Mängelansprüche bestehen bei nur uner-

heblicher Abweichung von der vereinbarten

Beschaffenheit, bei nur unerheblicher

Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natür-

licher Abnutzung oder Schäden, die nach dem

Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder

nachlässiger Behandlung, übermäßiger

Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel

oder die auf Grund besonderer äußerer

Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag

nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden

oder von Dritten unsachgemäß Änderungen-

oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen,

so bestehen für diese und die daraus entste-

henden Folgen ebenfalls keine

Mängelansprüche.

10. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck

der Nacherfüllung erforderlichen Aufwen-

dungen, insbesondere Transport-, Wege-,

Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlos-

sen, soweit sie dadurch entstehen, dass der

Gegenstand der Lieferung nachträglich an

einen anderen Ort verbracht worden ist.

Dies gilt nicht, wenn die Verbringung dem

bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.

11. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns

bestehen nur insoweit, als der Kunde mit sei-

nem Abnehmer keine über die gesetzlichen

Mängelansprüche hinaus gehenden Verein-

barungen getroffen hat.

12. Die Übernahme einer Garantie oder eines

Beschaffungsrisikos erfolgt nur, wenn dies aus-

drücklich in Textform vereinbart ist.

VIII. Sonstige Schadensersatzansprüche:

1. Die Schadensersatzansprüche nach dem

Produkthaftungsgesetz werden durch diese

Bedingungen nicht beeinträchtigt. Dies gilt auch

für Schadensersatzansprüche wegen der

Verletzung von Datenschutzbestimmungen.

2. Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit

richtet sich unsere Haftung nach den gesetzlichen

Vorschriften.

3. Für sonstige Schäden haften wir nur wie folgt:

a) uneingeschränkt entsprechend den gesetzli-

chen Regelungen, wenn

wesentliche Vertragspflichten

durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder

unsere leitenden Angestellten vorsätzlich oder

grob fahrlässig verletzt werden;

b) beschränkt auf den typischen, schon bei

Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden, wenn

(1) wesentliche Vertragspflichten

durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder

unsere leitenden Angestellten leicht fahrlässig

oder durch unsere sonstigen Erfüllungsgehilfen

vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt werden;

(2) sonstige Vertragspflichten

durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder

unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob

fahrlässig verletzt werden.

c) Die Ansprüche gem. Ziff. 3 b verjähren, soweit

sie nicht vorsätzlich oder arglistig herbeigeführt

wurden, innerhalb eines Jahres nach dem gesetz-

lichen Verjährungsbeginn, spätestens innerhalb

von drei Jahren nach ihrer Entstehung.

d) Die Regelungen in Ziff. 3 b und 3 c gelten auch

zu Gunsten unserer gesetzlichen Vertreter,

Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, soweit

diese unmittelbar in Anspruch genommen wer-

den sollen.

IX. Datenspeicherung:

Firmenbezogene Daten des Kunden werden nach

den Vorschriften der Datenschutz-

grundverordnung und des Datenschutzgesetzes

gespeichert und bearbeitet.

X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und

Gerichtsstand:

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesam-

ten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt

das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Die Anwendbarkeit des UNKaufrecht-Überein-

kommens wird ausgeschlossen.

2. Soweit nichts anders vereinbart ist, ist Erfüllungs-

ort für alle Verpflichtungen unser Sitz in Schorndorf.

3. Sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person

des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches

Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand für

alle Auseinandersetzungen, insbesondere auch

Klagen gegen den Kunden das für unseren Sitz in

Schorndorf örtlich zuständige Gericht vereinbart.

4. Dasselbe gilt gegenüber sonstigen Kunden, bei

denen es sich nicht um Kaufleute, juristische

Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-

rechtliche Sondervermögen handelt, soweit sie

keinen allgemeinen Gerichtsstand in der

Bundesrepublik Deutschland haben.

5. Falls der Kunde nach Vertragsabschluss seinen

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus

dem Geltungsbereich der Bundesrepublik

Deutschland verlegt, ist Gerichtsstand ebenfalls

unser Sitz in Schorndorf. Dies gilt auch, falls

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des

Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht

bekannt sind.

Stand 05/2018