ALLGEIMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Geltung der Bedingungen:
1. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unter-
nehmern, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichem
Sondervermögen.
2. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Daneben
gelten nur die gesetzlichen Regelungen, soweit
nicht entgegenstehende oder abweichende
Einkaufsbedingungen von uns ausdrücklich in
Textform bestätigt wurden. Diese Bedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen-
stehender Einkaufsbedingungen unsere Leistungen
vorbehaltlos erbringen.
3. Diese Bedingungen gelten für den gesamten
Geschäftsverkehr mit dem Kunden, auch wenn sie
bei späteren Verträgen nicht erwähnt sind.
II. Preise und Zahlungsbedingungen:
1. Soweit keine ausdrücklichen Preisvereinbarungen
getroffen wurden, liegen unseren Lieferungen die
am Tage des Versands oder der Abholung gültigen
Preise zugrunde.
2. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten unsere
Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackungs- und
Versandkosten (vgl. III.3). Diese werden gesondert
in Rechnung gestellt. Zu den Preisen kommt die
Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe
hinzu.
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere
Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungsdatum zu bezahlen. Bei Zahlungen inner-
halb von 14 Tagen werden Skontoabzüge in Höhe
von 2% anerkannt. Der Kunde kommt in
Zahlungsverzug, wenn der Kaufpreis nicht innerhalb
von 30 Tagen nach Lieferung bezahlt wird.
4. Scheckhergaben gelten erst nach Einlösung als
Zahlung.
5. Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit
anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen möglich. Ein
Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden dann zu,
wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
III. Lieferzeit, Versand, Lieferverzögerungen,
Teillieferungen:
1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem
Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder
der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
2. Der Versand erfolgt auf der Basis des jeweiligen
Frachtguttarifs. Die Kosten einer beschleunigten
Versendung auf Wunsch des Kunden hat dieser zu
tragen. Erfolgt die Auslieferung mit unseren eige-
nen Fahrzeugen, wird eine Lieferpauschale gemäß
unserer jeweils gültigen Preisliste in Rechnung
gestellt.
3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertrags-
pflichten durch den Kunden voraus.
4. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund
höherer Gewalt haben wir nicht zu vertreten. Sie
berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der
Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist
hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht
erfüllten Teils vom Auftrag ganz oder teilweise
zurückzutreten.
5. Den Fällen höherer Gewalt gleichgestellt sind
nachträglich eintretende Materialbeschaffungs-
schwierigkeiten, nicht rechtzeitige oder richtige
Selbstbelieferung, Betriebsstörungen, Streik,
Aussperrung, währungs- oder handelspolitische
oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, usw., bei
uns oder unseren Unterlieferern. Dies gilt nicht,
wenn wir das Beschaffungsrisiko übernommen
haben oder die Umstände auf einem Übernahme-
oder Vorsorgeverschulden von uns, unseren gesetz-
lichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen
beruhen.
6. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nur
im oben genannten Umfang von uns zu vertreten,
wenn sie während eines bereits vorliegenden
Verzugs entstehen.
7. Von uns sind Beginn und Ende derartiger
Hindernisse dem Kunden baldmöglichst mitzutei-
len. Im Falle des Rücktritts nach Ziff. 5 sind wir ver-
pflichtet, bereits erbrachte Zahlungen hinsichtlich
des vom Rücktritt erfassten Vertragsbestandteils
unverzüglich zurückzugewähren.
8. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen
berechtigt, soweit sich daraus keine Nachteile für
den Gebrauch ergeben.
IV. Gefahrübergang:
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der
Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch
dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder von uns
noch andere Leistungen übernommen wurden.
2. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen,
die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr
vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden
über.
3. Auf Wunsch des Kunden wird die Lieferung ab
Gefahrübergang auf seine Kosten im von ihm
gewünschten Umfang versichert.
V. Eigentumsvorbehalt:
1. Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt.
2. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen
Zahlung des Kaufpreises, sowie bis zur Zahlung aller
sonstigen Lieferungen innerhalb der Geschäfts-
beziehungen mit dem Kunden unser Eigentum
VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN der Firma Erwin Früh GmbH Stand 05/2018
Erwin Früh GmbH, Vorstadtstr. 61-67, 73614 Schorndorf
(erweiterter Eigentumsvorbehalt). Das gilt
auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeich-
nete Forderungen geleistet werden.
3. Für die Dauer des erweiterten
Eigentumsvorbehalts wird unser
Rücktrittsrecht nach § 449 Abs. 2 BGB durch
die Erfüllung für einzelne Lieferungen auch
hinsichtlich dieser Lieferungen nicht einge-
schränkt.
4. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware an
Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu
übereignen. Eine Veräußerung ist nur im
Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs zuläs-
sig, soweit etwas anderes nicht ausdrücklich
vereinbart wurde.
5. Wird die von uns gelieferte Ware weitergelei-
tet, tritt der Kunde bereits jetzt die daraus
resultierenden Forderungen mit allen
Nebenrechten an uns ab, unabhängig davon,
ob die Weiterleitung ohne oder mit Nachbe-
und -verarbeitung, allein oder zusammen mit
anderen Gegenständen erfolgt.
Die Abtretung erfolgt jeweils in Höhe des
Anteils, den die von uns gelieferte Ware an der
Gesamtforderung hat. Der Kunde ist zur
Einziehung der Forderung bis auf Widerruf
berechtigt.
6. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht,
erfolgt eine Be- und Verarbeitung des
Liefergegenstands sowie eine Verbindung mit
anderen Gegenständen für uns, ohne uns zu
verpflichten und ohne dass das Eigentum von
uns hierdurch untergeht. Verarbeitet oder ver-
bindet der Kunde den Liefergegenstand mit
anderen Waren, so steht uns an der neuen
Sache Eigentum zu, im Verhältnis des Wertes
aller zu verarbeitenden bzw. zu verbindenden
Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw.
Verbindung. Die aus der Verbindung entste-
hende neue Sache gilt insoweit als
Vorbehaltsware im Sinne dieser Regelungen.
7. Alle Ansprüche, die der Kunde aus den dem
Eigentumsvorbehalt unterliegenden
Gegenständen gegen Dritte erlangt, tritt er
hiermit sicherungshalber an uns ab. Von einer
Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung
des Eigentumsvorbehalts durch Dritte hat uns
der Kunde unverzüglich zu unterrichten.
8. Übersteigt der Wert der bestehenden
Sicherheit
die gesicherten Forderungen um insgesamt
mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des
Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freige-
ben.
9. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu
besitzen, erlischt, wenn er seine vertraglichen
Verpflichtungen nicht erfüllt.
VI. Wegfall der Kreditwürdigkeit, Zahlungsverzug,
Vertragsbeendigung:
1. Unsere sämtliche Forderungen werden sofort
fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht
eingehalten oder Umstände bekannt werden,
die nach unserem pflichtgemäßem Ermessen
geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden
zu mindern. Wir sind dann berechtigt, noch
ausstehenden Lieferungen nur gegen
Vorauszahlung auszuführen oder
Sicherheitsleistung zu verlangen.
2. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir ohne
weiteren Nachweis berechtigt, Zinsen in Höhe
der jeweiligen Banksätze für Überziehungskre-
dite zu berechnen, mindestens aber in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen in
Verzug, können wir die Weiterveräußerung der
gelieferten Ware untersagen und deren
Rückgabe oder die Rückgabe des mittelbaren
Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des
Kunden verlangen.
Für diesen Fall werden wir vom Kunden bereits
jetzt unwiderruflich ermächtigt, seinen Betrieb
zu
betreten, alle gelieferten Waren zurückzuneh-
men und sie nach vorheriger Androhung durch
freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf den
offenen Nichterfüllungsschaden abzüglich ent-
stehender Kosten bestmöglich zu verwerten.
4. Außerdem sind wir berechtigt, eine erteilte
Einziehungsermächtigung für die auf Grund
des verlängerten Eigentumsvorbehalts uns
zustehenden Forderungen zu widerrufen (oben
VI.5).
In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, seine
Abnehmer sofort von der Abtretung der
Forderung an uns zu unterrichten und uns die
zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und
Unterlagen zu geben.
5. Werden die Vertragsbeziehungen wegen
Zahlungsverzugs oder sonstigen vom Kunden
zu vertretenden Gründen beendet, sind wir
berechtigt, ohne weiteren Nachweis 15% der
Auftragssumme als pauschalierten
Schadensersatz zu verlangen.
Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt
vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass gar kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
VII. Gewährleistung:
1. Mängelansprüche verjähren, beginnend ab
Ablieferung der Sache, innerhalb von 12
Monaten. Dies gilt nicht, soweit in den §§ 438 I
Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 479 I
(Rückgriffsanspruch) und 634 a (Baumängel)
BGB längere Verjährungsfristen vorgeschrieben
sind.
2. Ist der Kunde Kaufmann, sind Mängel gemäß
§ 377 HGB unverzüglich zu rügen. Erfolgt die
Rüge nicht rechtzeitig, bestehen keine
Gewährleistungsansprüche.
3. Unternehmer die Nichtkaufleute sind, haben
offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen
nach Zugang der Ware zu rügen. Bei Mängeln,
die zum Zeitpunkt der Ablieferung nicht offen-
kundig sind, beginnt die Frist mit der
Entdeckung des Mangels. Erfolgt die Rüge nicht
rechtzeitig, bestehen keine
Gewährleistungsansprüche. Der Kunde hat die
Beweislast, dass die Mängelrüge rechtzeitig
nach Entdeckung des Mangels erhoben wurde.
4. Alle diejenigen Teile oder Leistungen werden
nach Wahl des Kunden unentgeltlich nachge-
bessert, neu geliefert oder neu erbracht
(Nacherfüllung), die innerhalb der
Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die
Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen,
dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag.
5. Die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung
ist nicht bindend, wenn deren Kosten 25 % der
anderen Art der Nacherfüllung übersteigt und
die andere Art der Nacherfüllung dem Kunden
unter Beachtung des Wertes der Sache im
mangelfreien Zustand und der Bedeutung des
Mangels ohne erhebliche Nachteile zumutbar
ist.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie von
uns verweigert oder ist sie uns unzumutbar,
kann der Kunde - ungeachtet der Schadens-
ersatzansprüche nach VIII - vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Bei der Erhebung von Mängelrügen darf der
Kunde Zahlungen in einem Umfang zurück-
halten, die in angemessenem Verhältnis zu den
aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde
kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine
Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren
Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
Erfolgte die Mängelrüge zu unrecht, sind wir
berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen
vom Kunden ersetzt zu verlangen.
8. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der
Kunde nicht verlangen.
9. Keine Mängelansprüche bestehen bei nur uner-
heblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natür-
licher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel
oder die auf Grund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag
nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden
oder von Dritten unsachgemäß Änderungen-
oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen,
so bestehen für diese und die daraus entste-
henden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
10. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck
der Nacherfüllung erforderlichen Aufwen-
dungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlos-
sen, soweit sie dadurch entstehen, dass der
Gegenstand der Lieferung nachträglich an
einen anderen Ort verbracht worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Verbringung dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.
11. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns
bestehen nur insoweit, als der Kunde mit sei-
nem Abnehmer keine über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinaus gehenden Verein-
barungen getroffen hat.
12. Die Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos erfolgt nur, wenn dies aus-
drücklich in Textform vereinbart ist.
VIII. Sonstige Schadensersatzansprüche:
1. Die Schadensersatzansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz werden durch diese
Bedingungen nicht beeinträchtigt. Dies gilt auch
für Schadensersatzansprüche wegen der
Verletzung von Datenschutzbestimmungen.
2. Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
richtet sich unsere Haftung nach den gesetzlichen
Vorschriften.
3. Für sonstige Schäden haften wir nur wie folgt:
a) uneingeschränkt entsprechend den gesetzli-
chen Regelungen, wenn
wesentliche Vertragspflichten
durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder
unsere leitenden Angestellten vorsätzlich oder
grob fahrlässig verletzt werden;
b) beschränkt auf den typischen, schon bei
Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden, wenn
(1) wesentliche Vertragspflichten
durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder
unsere leitenden Angestellten leicht fahrlässig
oder durch unsere sonstigen Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt werden;
(2) sonstige Vertragspflichten
durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder
unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt werden.
c) Die Ansprüche gem. Ziff. 3 b verjähren, soweit
sie nicht vorsätzlich oder arglistig herbeigeführt
wurden, innerhalb eines Jahres nach dem gesetz-
lichen Verjährungsbeginn, spätestens innerhalb
von drei Jahren nach ihrer Entstehung.
d) Die Regelungen in Ziff. 3 b und 3 c gelten auch
zu Gunsten unserer gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, soweit
diese unmittelbar in Anspruch genommen wer-
den sollen.
IX. Datenspeicherung:
Firmenbezogene Daten des Kunden werden nach
den Vorschriften der Datenschutz-
grundverordnung und des Datenschutzgesetzes
gespeichert und bearbeitet.
X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und
Gerichtsstand:
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesam-
ten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendbarkeit des UNKaufrecht-Überein-
kommens wird ausgeschlossen.
2. Soweit nichts anders vereinbart ist, ist Erfüllungs-
ort für alle Verpflichtungen unser Sitz in Schorndorf.
3. Sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand für
alle Auseinandersetzungen, insbesondere auch
Klagen gegen den Kunden das für unseren Sitz in
Schorndorf örtlich zuständige Gericht vereinbart.
4. Dasselbe gilt gegenüber sonstigen Kunden, bei
denen es sich nicht um Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliche Sondervermögen handelt, soweit sie
keinen allgemeinen Gerichtsstand in der
Bundesrepublik Deutschland haben.
5. Falls der Kunde nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
dem Geltungsbereich der Bundesrepublik
Deutschland verlegt, ist Gerichtsstand ebenfalls
unser Sitz in Schorndorf. Dies gilt auch, falls
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des
Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt sind.
Stand 05/2018